Firmenwagen im Visier der Steuerprüfer

Steuertipp

28.06.2011 - Immer häufiger nehmen Betriebsprüfer auch kleinere Posten von Selbständigen unter die Lupe – besonders die Kraftstoffkosten für den oder die Firmenwagen.

Darüber informiert die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis AG. Demnach wissen die Steuerprüfer der Finanzämter um die Versuchung, einen Teil der privaten Kosten über das Geschäft abzurechnen – und wollen genau das verhindern. 

  

Ecovis-Steuerberater René Linke: "Die Betriebsprüfer schauen sich das Kraftstoffkonto und das Fahrtenbuch sehr genau an, wenn der Unternehmer oder Freiberufler sich für den Einzelnachweis der betrieblichen Kfz-Kosten entschieden hat."

Beispielfall 1: Zu hoher Kraftstoffverbrauch

Ein Beispiel: 18, 10 und 14 Liter Kraftstoff verbrauchte der auch privat genutzte Geschäftswagen eines Unternehmers in den untersuchten drei Jahren pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Der Hersteller gab den Durchschnittsverbrauch aber nur mit 9,8 Litern an. 


"Auf die nach EU-Norm ermittelten Verbrauchswerte der Autohersteller muss man sich aber nicht festnageln lassen", erklärt Linke. Der Grund: Der individuelle Verbrauch sei meist höher als die etwas realitätsfremden Modellannahmen. Die Herstellerwerte vernachlässigten beispielsweise Klimaanlagen und andere. 


"Da kann man mit den realitätsnäheren ADAC-Tabellen kontern", sagt Linke. Gute Argumente: Klimaanlagen und andere Zusatzaggregate, die den Kraftstoffverbrauch erhöhen, ein hoher Anteil von Stadt- oder schnellen Autobahnfahrten, höhere Zuladungen, weil das Fahrzeug auch zur Auslieferung verwendet wird, oder Fahrten mit Anhänger. 


Im Beispielfall waren die Extremwerte im ersten und dritten Jahr jedoch einfach zu hoch. "Da muss man sich schon überlegen, ob man vors Finanzgericht ziehen will, oder lieber - wie bei Betriebsprüfungen gang und gäbe – wie auf dem Basar handelt", sagt Linke. Am Ende stand ein Kompromiss: 12 Liter je betrieblich gefahrenem Kilometer in allen drei Jahren.

Schlimme Folgen durch frisierte Fahrtenbücher

Ecovis warnt davor, die Eintragungen im Fahrtenbuch zu frisieren. Bei unglaubwürdigen Abweichungen könne der Prüfer daraus den Schluss ziehen, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde und daher nicht verwertbar ist. 


Die Folge: Die Pauschalregelung werde angewandt – also werde der private Nutzungsanteil mit monatlich einem Prozent des Listenpreises angesetzt. Damit stelle sich der Steuerzahler in der Regel schlechter als mit dem Einzelnachweis. 


Laut Ecovis-Steuerberater Horst Knorr wird sich der Prüfer das Fahrtenbuch dann Eintrag für Eintrag vornehmen, um weitere Ungereimtheiten aufzudecken – und kann die Betriebsausgaben von vorneherein um die entsprechenden Posten kürzen, bevor er die Ein-Prozent-Privatpauschale in Abzug bringt. 


Und es könne noch schlimmer kommen, so Knorr: "Bei offensichtlichen Tricksereien kann der Prüfer auch ein Bußgeldverfahren wegen Steuerverkürzung oder sogar ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten, weil er Vorsatz unterstellt."

Im Fokus: Mehrere privat mitgenutzte Geschäftswagen

Besondere Aufmerksamkeit schenken die Prüfer laut Ecovis auch Fällen, in denen mehrere Pkw auch von Familienmitgliedern für Privatfahrten genutzt werden, aber zum Betriebsvermögen gehören. 


Um zu verhindern, dass ein Auto mehr als notwendig auf Firmenkosten fährt, hat die Finanzverwaltung 2009 die Regeln verschärft.

Beispielfall 2: Finanzamt erkennt weniger Autos auf Firmenkosten an

Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören sechs Fahrzeuge, davon ein Lieferwagen und fünf Pkw. Einer der Pkw wird ausschließlich von einem Angestellten auch privat genutzt, der entsprechende geldwerte Vorteil wird lohnversteuert. 


Alle Fahrzeuge werden, wie es das Gesetz für die Anwendung der Ein-Prozent-Regel bei Selbständigen fordert, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. 


Im Privatvermögen des Unternehmers, seiner Ehefrau und seiner volljährige Tochter, die alle einen Führerschein haben, befindet sich kein weiteres Auto. 


Früher hätte das Finanzamt entsprechend der Zahl der Familienmitglieder mit Führerschein höchstens drei Fahrzeuge der Ein-Prozent-Regel unterworfen. Heute fallen alle vier Autos darunter. Bei ihnen kann der Unternehmer nicht glaubhaft machen, dass sie für eine Privatnutzung durch ihn und seine Familie nicht geeignet oder verfügbar sind. 


Die Folge: Wenn der Unternehmer in seiner Steuererklärung drei Fahrzeuge als voll betrieblich genutzt deklariert hat, wird der Betriebsprüfer nur zwei anerkennen – den Lieferwagen und den Firmenwagen des Angestellten.

Kostenlose Checkliste zum Thema Betriebsprüfung

Mehr zum Thema Betriebsprüfung (inkl. Checkliste) lesen Sie in der Ecovis-Broschüre "So bestehen Sie die Betriebsprüfung". Den Link zum kostenlosen Download der Broschüre finden Sie unter dieser Meldung. (uqrl)

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