03.01.2012 – Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen ihre Gewinnermittlung bei der Einkommensteuererklärung auf der Anlage EÜR beifügen.
Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden (BFH, Az.: X R 18/09) – und damit die bestehende Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR bestätigt.
Der Grund: Behörden haben durch den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten, weil die Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben standardisiert ist.
Ein Schmied hatte seiner Steuererklärung die erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Sein Argument: Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern in Paragraph 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Das Finanzgericht hatte der Klage des Schmieds stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.
Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere bestehe dafür in Paragraph 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
Der standardisierte Vordruck erleichtere die Arbeit im Finanzamt wesentlich. Außerdem sei die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen. (uqrl)