20.07.2011 – Bei Google AdWords darf grundsätzlich auch mit den geschützten Markennamen von Wettbewerbern für eigene Produkte geworben werden.
Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: BGH I ZR 125/07) weist die Münchener Kanzlei KLAKA hin, die auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist.
Bei der AdWords-Werbung mit geschützten Markennamen habe das Grundsatzurteil jedoch zwei Voraussetzungen angegeben.
1. Der Name des Markeninhabers taucht nicht in der Anzeige auf.
2. Die Anzeige muss deutlich von der Trefferliste abgesetzt sein.
Die Bundesrichter wiesen die Klage der Inhaberin der Marke "Bananabay" gegen den Erotikshop "eis.de" ab. Der Erotikshop hatte eine Anzeige bei Google gebucht und dort das Stichwort "Bananabay" hinterlegt.
Bei der Google-Suche nach diesem Begriff wurde rechts neben der Trefferliste unter "Anzeigen" die AdWord-Anzeige des Wettbewerbers eis.de angezeigt. Dies sei grundsätzlich zulässig, so der BGH.
KLAKA-Markenrechtsexperte Ralf Hackbarth geht davon aus, dass der BGH dieses Werbemodell für die Zukunft grundsätzlich absegnen wollte: "Dem BGH war es offensichtlich wichtiger, die durch AdWord-Anzeigen erreichte Markttransparenz zu gestatten, als zu strenge markenrechtliche Anforderungen zu stellen."
Grundsätzlich habe das Urteil Tür und Tor geöffnet für die Nutzung fremder Marken über Google AdWords und vergleichbare Werbedienste im Internet, so Hackbarth: "Google und die Wettbewerber gehen aus diesem Verfahren als die Sieger in Deutschland hervor." (uqrl)