29.03.2011 - Arbeitgeber dürfen ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen muss.
Das haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden (BAG, Az.: 2 AZR 790/09).
Demnach dürfen Arbeitgeber einen Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist.
Sie müssen die Stelle danach nicht freihalten, da der Sachverhalt sich von einer längeren Krankschreibung unterscheidet.
Das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, so die Richter: "Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt."
Ein Arbeitnehmer war seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen und im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Die Möglichkeit eines offenen Vollzugs war nicht vorgesehen, außerdem wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung der Strafe widerrufen. Erst im Dezember 2008 war laut BAG eine Prüfung dieser Möglichkeiten wieder vorgesehen.
Dieser Zeitraum dauerte dem Arbeitgeber zu lange: Die Chefin besetzte den Arbeitsplatz dauerhaft neu und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.
Nach Ansicht der BAG-Richter ist diese Kündigung berechtigt: Der Chefin sei es aufgrund der langen Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar gewesen, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. (uqrl)