Händler müssen Preissenkungen zeitlich beschränken

Urteil

23.03.2011 - Händler werben häufig mit besonderen Einführungspreisen. Sie müssen deutlich machen, wie hoch der normale Preis in ihrem Geschäft ist und wie lange das Sonderangebot gilt.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az.: I ZR 81/09). Demnach sind hervorgehobene Einführungspreise mit durchgestrichenen Originalpreisen nur dann zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und auf welche Preise sich die Preissenkung bezieht.

Der konkrete Fall

Ein Teppichhändler warb in einem beigefügten Prospekt einer Zeitung für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. 


Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. 


Ein Wettbewerber klagte gegen diese Werbung. Er sah darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Welcher Originalpreis und ab wann?

Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht des Wettbewerbers: Die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Angebote waren nach Meinung der Richter in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben. 


Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Der Händler hätte deutlich machen müssen, auf welche Originalpreise sich die Preissenkung bezieht. 


Handle es sich dabei um den regulären Preis der Teppichkollektion, hätte er angeben müssen, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. 


Laut BGH muss ein Einführungsangebot mit durchgestrichenen Preisen eine zeitliche Begrenzung aufweisen. (uqrl)

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