Handel mit Imitaten ist keine unlautere Werbung

Urteil

03.06.2011 - Der Handel mit Imitaten verstößt nicht gegen das Verbot der unlauteren Werbung, wenn dabei lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Trotzdem ist Vorsicht angebracht.

Über das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: I ZR 157/09) informiert Rechtsanwalt Timo Schutt von der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte. 

 

Gemäß dem Verbot der unlauteren Werbung ist demnach nur eine deutliche Imitationsbehauptung untersagt, aus der hervorgeht, dass das Produkt gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Der konkrete Fall

Die Beklagten bieten im Internet niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. 


Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. 


Die Klägerin vertreibt hochpreisige Parfüms bekannter Marken. Sie hielt das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.

Deutliche Imitation ist verboten

Die Klage blieb jedoch zunächst erfolglos. Der BGH verwies sie zurück an das Berufungsgericht – mit einer deutlichen Stellungnahme, so die Kanzlei: Für eine unlautere vergleichende Werbung genüge es nicht, dass aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich Assoziationen an das Originalprodukt geweckt werden. 


Vielmehr sei verboten, das Originalprodukt deutlich zu imitieren. Das Berufungsgericht müsse nun klären, ob die Werbung den Markenruf der Klägerin unangemessen ausnutzt.

Kanzlei warnt vor Verallgemeinerung

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte warnt in diesem Fall vor Verallgemeinerungen: Der BGH sage gerade nicht, dass es ohne weiteres zulässig ist, mit Imitaten von Markenprodukten zu handeln. 


Vielmehr gehe es speziell darum, dass ein solcher Handel nicht mit Blick auf eine ganz bestimmte Rechtsgrundlage untersagt werden kann – nämlich auf das Verbot der unlauteren vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. 


Nach Meinung der Rechtsanwälte liegt eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Originalmarken nahe, was wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. 


Der BGH habe dies im Ergebnis offen gelassen. Er habe aber deutlich gemacht, dass dies ein ganz entscheidender Aspekt ist. (uqrl)

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