28.12.2010 - Ein Handwerksbetrieb muss Auskunft geben, wenn ihn die zuständige Kammer fragt, ob er nicht alle Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Das habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 8 C 49.09), berichtet das Portal handwerksblatt.de. Demnach ist ein Unternehmer zur Auskunft verpflichtet, wenn die Handwerkskammer Zweifel daran hat, ob sein Gewerbebetrieb nicht doch in die Handwerksrolle eingetragen werden müsste.
Laut handwerksblatt.de hatte eine Handwerkskammer einen Betriebsinhaber darauf hingewiesen, dass er das Handwerk des Zweiradmechanikers ausübe – und damit in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse.
Dieser habe geantwortet, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Weitere Erklärungen habe er nicht abgegeben.
Jedoch sei der Unternehmer auskunftspflichtig, habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Ein Hinweis auf fehlende persönliche Voraussetzungen reiche nicht aus.
Der Mechaniker hätte laut handwerksblatt.de weitere Tatsachen mitteilen müssen, nach denen eine Eintragung ohne Zweifel ausgeschlossen sei. (uqrl)