25.08.2011 – Viele Tarifverträge sehen Zuschläge für Feiertagsarbeit vor. Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten in fast allen Bundesländern nicht als gesetzliche Feiertage. Arbeitnehmer erhalten also für diese Tage keine Zuschläge.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 10 AZR 347/10). Demnach wird ein tariflicher Zuschlag für Feiertagsarbeit regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.
Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung.
Laut Tarifvertrag erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag pro Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt dagegen nur 25 v. H.
Der Kläger wollte festgestellt wissen, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag
ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist. Die Klage wurde vom BAG wie schon von den Vorinstanzen abgewiesen.
Nach Ansicht der Richter besteht ein tariflicher Anspruch nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind – ebenso wie in den meisten anderen Bundesländern. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des "Feiertags" nach dem Tarifvertrag. (uqrl)