14.11.2011 – Bei Entlassungen werden häufig Aufhebungsverträge abgeschlossen, die eine Abfindung für den Arbeitnehmer beinhalten. Bei einer Insolvenz kann der Arbeitnehmer trotz des Vertrages jedoch leer ausgehen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 6 AZR 357/10). Demnach hat ein Arbeitnehmer bei der Insolvenz des Unternehmens keinen prinzipiellen Anspruch auf die Abfindungszahlung, die im Aufhebungsvertrag vorgesehen war.
Der Grund: Der Insolvenzverwalter bestimmt über das Vermögen des Unternehmens. Er darf den Arbeitnehmer anderen Gläubigern gegenüber nicht bevorzugen.
Am 1. Oktober 2007 schlossen ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und eine Abfindung in Höhe von 110.500,00 Euro vorsah.
Anfang Dezember 2008 beantragte die Arbeitgeberin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Dazu wurde ein Insolvenzverwalter beauftragt, der jeglicher Verfügung über das Vermögen zustimmen musste – auch einer Abfindungszahlung.
Die Abfindung sollte mit der Vergütung für Dezember gezahlt werden. Sie blieb aus, woraufhin der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktrat und seine Weiterbeschäftigung verlangte.
Nach Ansicht des BAG war dieser Rücktritt vom Aufhebungsvertrag jedoch unwirksam. Die Rücktrittsvoraussetzungen des Paragraphen 323 Abs. 1 BGB lägen nicht vor.
Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar, weil die Schuldnerin die Abfindungssumme nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters zahlen durfte. Der Insolvenzverwalter wiederum habe den Mann nicht den anderen Gläubigern vorziehen dürfen.
Außerdem habe der Mann keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung: Das Arbeitsverhältnis endete laut BAG mit Ablauf des 31. Dezember 2008. (uqrl)