Keine Abfindung für dauerhaft arbeitsunfähige Arbeitnehmer

Urteil

08.06.2011 - Arbeitsunfähige Arbeitnehmer, die dauerhaft eine Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen im Sozialplan von Abfindungszahlungen ausgeschlossen werden.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 1 AZR 34/10). Demnach dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbaren, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten.

 

Die Voraussetzung: Diese Arbeitnehmer beziehen eine volle Erwerbsminderungsrente und ihre Arbeitsunfähigkeit besteht voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit fort.

Der konkrete Fall

Der Kläger war seit Dezember 2001 infolge eines Wegeunfalls ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine befristete Erwerbsminderungsrente, die mehrfach bis zum 30. Juni 2009 verlängert wurde. Seitdem bezieht der Kläger eine unbefristete Rente. 


Ihm wurde zum 31. Juli 2008 betriebsbedingt ohne Abfindung gekündigt, worauf er gegen den Ausschluss der Abfindungszahlung in Höhe von rund 220.000,00 Euro klagte. 


Die Arbeitgeberin hatte mit dem Betriebsrat den Abfindungsausschluss für Mitarbeiter vereinbart, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und bei denen damit gerechnet werden muss, dass die Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann. 


Im Sozialplan gingen die Parteien von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren aus bzw. vom Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre.

Arbeitnehmer wird nicht benachteiligt

Die Klage des Arbeitnehmers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Begründung der Richter: Der Arbeitnehmer werde durch einen solchen Ausschluss nicht unmittelbar benachteiligt – er erfahre keine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage. 


Durch Sozialplanleistungen sollen laut BAG die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren. 


Diesen Nachteil hätten jedoch Arbeitnehmer nicht, die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden. Das Beenden des Arbeitsverhältnisses benachteilige sie daher nicht. 


Die Betriebsparteien könnten außerdem typisierend davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, Arbeitsentgelt zu erzielen. (uqrl)

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