30.12.2011 – Die Ein-Prozent-Regelung wird nicht angewendet, wenn Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: VI R 56/10). Demnach können Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vom Finanzamt nicht als private Fahrten eingeordnet werden. Die Fahrten seien deshalb nicht mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten.
Einem Verkäufer in einem Autohaus standen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen.
Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden sei. Der Einspruch und die Klage des Verkäufers blieben zunächst ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.
Laut BFH ist die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht privater Natur: Der Gesetzgeber habe diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Die Ein-Prozent-Regelung sei nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Nun muss das Finanzgericht prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger auch zu privaten Zwecken überlassen waren.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers.
Dieser Nutzungsvorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs zu bewerten – oder nach der Ein-Prozent-Regelung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. (uqrl)