15.06.2011 - Eine Kündigung, die dem Ehegatten des Entlassenen ausgehändigt wird, gilt als übermittelt. Entscheidend für den Zeitpunkt der Kündigung ist aber, wann der Gekündigte sie wahrscheinlich erhält.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 6 AZR 687/09). Demnach gilt eine Kündigung erst dann als zugegangen, wenn der Gekündigte unter "gewöhnlichen Umständen" davon Kenntnis nehmen kann.
Sprich: Das Kündigungsschreiben an einen Arbeitnehmer darf auch dem Ehegatten übergeben werden – er gilt nach Ansicht der Richter als "Empfangsbote".
Jedoch müsse der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Schreiben den eigentlichen Empfänger erst verspätet erreicht. Dieser Zeitpunkt gelte als übermittelt.
Hierbei seien die normalen Umstände entscheidend, unter denen das Kündigungsschreiben höchstwahrscheinlich beim Gekündigten ankommt.
Eine Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Nach einem Konflikt verließ sie am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz.
Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008.
Sie ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten an den Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen. Ihm wurde das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben.
Dort ließ der Ehemann das Schreiben zunächst liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an seine Frau weiter.
Laut BAG wollte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008 beendet worden ist. Sie berief sich auf die Überstellung des Schreibens am 1. Februar, so dass sie erst zum Monatsende mit dem 31. März 2008 gekündigt worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Diese konnte nach Ansicht der Richter davon ausgehen, dass der Ehemann nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung das Kündigungsschreiben übergibt.
Es sei nicht entscheidend, wo das Kündigungsschreiben übergeben worden ist – ob in der gemeinsamen Wohnung oder am Arbeitsplatz des Empfängers.
Entscheidend sei der Zeitpunkt: Danach geht die Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu, wenn mit der Weitergabe unter "gewöhnlichen Verhältnissen" zu rechnen ist. (uqrl)