Leiharbeiter können als Arbeitnehmer gezählt werden

Entlassungen

25.10.2011 – Arbeitgeber müssen bei Betriebsänderungen berücksichtigen, dass Leiharbeiter als normal beschäftigte Arbeitnehmer gelten, wenn sie länger als drei Monate im Unternehmen sind.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 1 AZR 335/10). Demnach muss ein Arbeitgeber im Fall einer Betriebsänderung mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich beraten.

Leiharbeiter werden bei Schwellenwert mitgezählt

Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts muss er nach Ansicht der Richter Leiharbeitnehmer berücksichtigen, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind – obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen.

Unterlässt der Arbeitgeber die Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn sie infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.

Der konkrete Fall

Eine Unternehmerin beschäftigte regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer und seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung.

Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte sie ab. Ein entlassener Arbeitnehmer verlangte eine Abfindung als Nachteilsausgleich.

Kläger erhält Abfindung

Anders als vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: Nach Ansicht der Richter beschäftigte die Beklagte zum Zeitpunkt der Betriebsänderung Ende Mai 2009 mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Da die Leiharbeiterin länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzt war, hätte die Arbeitgeberin sie bei der Feststellung dieses Schwellenwerts berücksichtigen müssen.

Dem Kläger steht eine Abfindung als Nachteilsausgleich zu, weil der Betriebsrat in diesem Fall nicht beteiligt wurde. (uqrl)

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