Selbständige können medizinische Kosten als Betriebsausgaben absetzen

Steuern

11.01.2011 - Kosten für eine Krankheit können als Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden, wenn diese Krankheit durch den Beruf verursacht wurde.

Darüber informiert das Portal deutsche-handwerks-zeitung.de. Demnach können Selbständige Krankheitskosten zwar auch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Das sei jedoch steuerlich nicht immer günstig. Der Grund: die zumutbare Eigenbelastung, die das Finanzamt ansetze. Häufig wirkten sich außergewöhnliche Belastungen deshalb nicht steuermindernd aus.

Finanzgericht Sachsen hat es möglich gemacht

Es sei häufig vorteilhafter, Krankheitskosten als Betriebsausgaben abzusetzen – und seit einem Urteil des Finanzgerichtes Sachsen auch möglich (Az.: 5 K 435/06): Im Oktober 2010 habe eine Geigerin einen Werbungskostenabzug für die Behandlung ihrer Verspannungen und ihrer schmerzbedingten Fehlhaltung der Wirbelsäule durchsetzen können. 


Das Finanzgericht Sachsen habe diese Kosten als Betriebsausgabe anerkannt, obwohl das Syndrom nach dem Sozialgesetzbuch nicht als Berufskrankheit eingestuft worden sei.

Vor dem Finanzamt auf das Urteil verweisen

Ein Tipp von deutsche-handwerks-zeitung.de: Selbständige mit Kosten für Heilbehandlungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, sollten mit dem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichtes Sachsen auf einen Werbungskostenabzug pochen. (uqrl)

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