16.03.2011 - Der Bundesfinanzhof hat schon vor längerer Zeit das Abzugsverbot von Kosten gekippt, die nicht rein beruflich sind. Wie der Fiskus berufliche und private Kosten konkret trennt, lesen Sie hier.
Dazu habe das Bundesfinanzministerium eine Anweisung an die Finanzämter herausgegeben (Az.: IV C3 – S 2227/07/10003:002), berichtet das Handelsblatt.
Das Prüfschema der Finanzämter liefert demnach konkrete Anhaltspunkte, wie gemischte Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind.
Danach müssen die Finanzämter zunächst alle eindeutig und klar abgrenzbaren Aufwendungen dem betrieblichen bzw. beruflichen oder dem privaten Bereich zuordnen.
Dabei gilt laut Handelsblatt folgende Vereinfachungsregel: Bei einer privaten Mitveranlassung von unter zehn Prozent dürfen die Aufwendungen im vollen Umfang als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden.
Die üblichen Abzugsbeschränkungen gelten dabei weiter, zum Beispiel für Geschenke (35 Euro) oder für die Bewirtung von Geschäftspartnern (70 Prozent).
Umgekehrt lehne der Fiskus einen Betriebsausgaben- oder einen Werbungskostenabzug komplett ab, wenn die betriebliche oder berufliche Mitveranlassung bei unter zehn Prozent liegt.
Erst wenn die Zehn-Prozent-Grenze überschritten wird, sollen die Finanzämter laut Handelsblatt den zweiten Schritt vornehmen: Demnach sollen sie alle Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, in einen betrieblichen bzw. beruflichen und in einen privaten Anteil aufteilen.
Zu den akzeptierten Aufteilungskriterien zählten Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Anzahl bewirteter oder untergebrachter Personen.
Laut Handelsblatt hatte der Bundesfinanzhof bereits vor längerer Zeit beschlossen (BFH, Beschluss-Nr. GrS 1/06), dass Arbeitnehmer und Selbständige die Kosten für eine Dienstreise auch dann steuerlich geltend machen dürfen, wenn sie mit einer Privatreise verbunden wird.
Mit diesem Beschluss habe er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der ein strenges Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen gegolten habe.
Wie üblich trage auch hier der Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen.
(uqrl)