22.12.2010 - Nach einer Betriebsprüfung stehen für Unternehmer und Prüfer häufig Nachverhandlungen an. In welchen Fällen Firmenchefs nachgeben sollten und in welchen nicht, lesen Sie hier.
Das Unternehmermagazin Impulse hat Faustregeln für das Abschlussgespräch einer Betriebsprüfung aufgestellt.
Demnach müssen Firmenchefs genau abwägen, wann sie gegenüber dem Prüfer hart bleiben sollten und wann sich ein Nachgeben lohnt.
Eine Faustregel: Je komplizierter und faktenreicher die Argumente, desto eher sei der Prüfer zum Nachgeben bereit. Sei ein Firmenchef dabei aber zu aufsässig, sollte er nicht auf Kompromissbereitschaft des Prüfers hoffen.
Das Magazin stellt mehrere Fälle und die entsprechenden Verhaltensweisen in einer Übersicht vor:
1. Betriebsfeiern: Chefs sollten nicht streiten, wenn sie ihre Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier mit mehr als 110 Euro pro Teilnehmer verwöhnt haben. Ab dieser Grenze muss die Feier als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die zusätzliche Lohnsteuer sollte der Arbeitgeber auf seine Kappe nehmen.
2. Eigenbedarf: Gastronomen und Handelsunternehmer sollten die Pauschalbeträge für die Eigenentnahme von Getränken und Lebensmitteln akzeptieren, die der Prüfer festgesetzt hat – selbst wenn die Werte eigentlich niedriger sind. Verhandeln sollte man höchstens über die Höhe des Anteils für Kinder über zwölf Jahre. Der Grund: Sie gelten als Erwachsene und verzehren nach einer amtlichen Tabelle als Sohn oder Tochter eines Gastronomen jährlich 3.520 Euro an kalten und warmen Speisen.
1. Eigene Bezüge: Viele Prüfer wollen zu hohe Gehälter, Tantiemen und Extras des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht akzeptieren. Hier sollten Chefs die Vergleichswerte aus aktuellen Umfragen zu Chef-Gehältern entgegensetzen, zum Beispiel von Kienbaum. Ein gutes Argument für hohe Gehälter sind auch überdurchschnittliche Gewinne.
2. Maschinenpark: Wenige Prüfer akzeptieren zu niedrige Buchwerte eines Maschinenparks, die aufgrund der Finanzkrise oder der Rezession entstanden sind. Chefs sollten eine außerplanmäßige Abschreibung akzeptieren, dafür aber einen bescheidenen Prozentsatz anbieten.
3. Dienstwagen: Bei einem unangemessen hohen Kaufpreis für einen Luxuswagen sollte man sich mit dem Prüfer auf eine Obergrenze für die Abschreibungsbeträge einigen. Das gilt besonders, wenn der Firmenchef keine repräsentativen Verpflichtungen mit dem Auto belegen kann oder es übermäßig privat nutzt.
1. Abschreibung: Haben Unternehmer bestimmte Maschinen schneller abgesetzt als in der amtlichen Abschreibungstabelle angegeben, dann sollten sie dem Prüfer eine überdurchschnittliche Nutzung belegen, zum Beispiel durch einen Zwei- oder Drei-Schicht-Betrieb. Alternativ könnten sie aufzeigen, dass sie alte Maschinen durchweg schneller ersetzen als das Finanzamt erwartet – dazu genügt ein Blick ins Anlagenverzeichnis.
2. Liebhaberei: Viele Prüfer streichen bei einer Tochterfirma die steuersparenden Verluste, weil mit dem Engagement auf Dauer kein Gewinn zu erzielen sei. Darauf sollten Firmenchefs mit geplanten Rettungsmaßnahmen kontern, zum Beispiel mit einer Marketingoffensive. Hilfreich sind hier optimistische Planrechnungen.
3. Gewinn: Unternehmer sollten eine Gewinnschätzung des Prüfers immer ablehnen, selbst wenn die Erträge äußerst mager erscheinen. Hat der Prüfer bei der Buchführung nichts beanstandet, fehlt ihm die Grundlage einer Schätzung.
(uqrl)