Steuerfreiheit für Sonntags- und Nachtarbeitslohn eingeschränkt

Urteil

23.02.2011 - Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes muss pauschal bezahlter Lohn für Sonntags- und Nachtarbeit voll versteuert werden.

Das berichtet das Magazin Wirtschaftswoche. Dem Urteil zufolge (BFH, Az.: VI R 27/10) bleiben die Zulagen eines Arbeitnehmers für Sonntags- und Nachtarbeit nur dann steuerfrei, wenn er diese neben dem Grundlohn bekommt.

Pauschalen sind nicht steuerfrei

Um Steuerfreiheit zu genießen, dürften die Bezüge nicht "Teil einer einheitlichen Entlohnung" für die gesamte geleistete Arbeit sein, so die Meinung der Richter. 


Außerdem müssten die Zuschläge für tatsächliche Sonntags- und Nachtarbeit gezahlt werden – und nicht pauschal.

Der konkrete Fall

Ein Flugkapitän erhielt laut Wirtschaftswoche zusätzlich zu seinem Grundgehalt eine Flugzulage, die knapp 40 Prozent seines Gesamtgehaltes ausmachte. Diese Regelung habe der Tarifvertrag so vorgesehen. 


Der Tarifvertrag habe die Zulage anteilig nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und nach "allgemeinen Berufserschwernissen" aufgeschlüsselt. Der jeweilige Anteil sei für alle Piloten gleich gewesen – er habe auf Erfahrungswerten beruht. 


Der Flugkapitän habe seine Anteile für Sonntags- und Nachtarbeit in seinen Steuererklärungen geltend machen wollen. Für zwei Jahre habe es sich insgesamt um Bezüge von 28.908 Euro gehandelt. 


Er sei davon ausgegangen, dass diese Bezüge steuerfrei bleiben müssten. Das habe das Finanzamt jedoch anders gesehen – zu Recht, wie die Richter des BFH geurteilt hätten.

Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein

Dem Urteil zufolge komme Steuerfreiheit nur dann in Frage, wenn die Zulagen als Abschlag gezahlt werden, der nachträglich mit der tatsächlich geleisteten Sonntags- und Nachtarbeit verrechnet wird. Nur die verbleibende Differenz müsse dann voll versteuert werden. 


Erhalte ein Angestellter die Pauschale hingegen endgültig, so müsse er auch die volle Steuer zahlen. (uqrl)

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