11.05.2011 - Immer mehr Arbeitnehmer und Selbständige arbeiten flexibel von zu Hause, anstatt täglich ins Büro zu fahren. Wie Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, lesen Sie hier.
Laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit häufig Zweifel daran, ob ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird – das sei die Voraussetzung, um Steuern zu sparen.
Prinzipiell sind alle erwerbsbedingten Aufwendungen steuerlich abziehbar. Das gilt auch für das Arbeitszimmer. Die Finanzverwaltung hat dem VLH zufolge folgende Unterscheidungen beim Arbeitszimmer getroffen:
Sie können anfallende Kosten in voller Höhe steuerlich abziehen, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Das betrifft beispielsweise Kosten wie Raummiete, Wasser, Strom, Grundsteuer, AfA etc..
Ist ein Arbeitszimmer nicht über die privaten Wohnräume zu erreichen, können die Aufwendungen stets in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Der Grund: Bei diesem so genannten außerhäuslichen Arbeitszimmer ist die ausschließlich berufliche Nutzung deutlich.
Steuerzahler sollten dabei auf eine ausreichende Abgrenzung zum Wohnhaus achten, so Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender der VLH: "Insbesondere bei einem Anbau an das selbst genutzte Haus kommt ein Vollabzug nur dann in Frage, wenn der Anbau nicht über das Haus erreicht werden kann und somit klar räumlich getrennt ist. Das Gleiche gilt für Dachgeschossräume in Mehrfamilienhäusern, wonach nur dann ein Vollabzug möglich ist, wenn der Zutritt nur über ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus erfolgen kann."
Sämtliche Kosten können außerdem in voller Höhe abgezogen werden, wenn etwa Kellerräume als Lagerräume genutzt werden.
Kosten eines Arbeitszimmers können nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsmittelpunkt ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn es beruflich genutzt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Vorsicht bei Kosten für Lagerräume im Keller, die eigentlich voll abzugsfähig sind: Wird hier gleichzeitig ein Büroarbeitsplatz im selbst genutzten Haus eingerichtet, worauf ein Schreibtisch oder Büroeinrichtung hinweist, fallen auch die Kosten für diesen Raum wieder unter die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer.
Weitere Informationen zu Steuersparmöglichkeiten finden Sie beim VHL im Link unter dieser Meldung oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 18 17 616. (uqrl)