22.06.2011 - Teilzeitbeschäftigte müssen ihrem Arbeitsvertrag klar entnehmen können, wie viele Stunden sie arbeiten müssen – ansonsten haben sie Anspruch auf eine Vollzeitstelle.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 9 AZR 236/10). Demnach hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, wenn er durch unklare Bestimmungen benachteiligt wird.
Ein Wachmann war als Teilzeitkraft am Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Der Formulararbeitsvertrag der Parteien enthielt folgende Regelung: "Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …"
Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor.
Der Kläger hatte laut BAG in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat gearbeitet.
Mit seiner Klage wollte er festgestellt wissen, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht. Außerdem verlangte er von seiner Arbeitgeberin, dass seine regelmäßige Arbeitszeit erhöht wird.
Das BAG gab dem Kläger teilweise recht: Die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung ist wegen Intransparenz unwirksam.
Der Grund: Der Regelung sei nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss.
Die durchschnittliche Angabe reicht dem BAG zufolge nicht aus: Der Arbeitsvertrag hätte einen konkreten Zeitraum bestimmen müssen, beispielsweise "innerhalb eines Kalenderjahres" oder "von April bis September".
Der Arbeitsvertrag benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen: Er bleibe über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren.
Deshalb trete an seine Stelle die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten von 160 Stunden im Monat.
Eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit könne der Kläger jedoch nicht verlangen. Der Grund: Nach § 9 TzBfG sei er nicht teilzeitbeschäftigt. (uqrl)