19.01.2011 - Es ist gesetzeswidrig, etwaige Überstunden im Arbeitsvertrag pauschal mit einem niedrigen Grundgehalt abzudecken. Entsprechende Klauseln können teuer werden.
Das habe das Bundesarbeitsgericht nochmals in einem Urteil verdeutlicht (BAG, Az. 5 AZR 517/09), berichtet das Handelsblatt.
Demnach müssen Arbeitsverträge nachvollziehbar über die Vergütung von Überstunden informieren. Überstunden könnten nach Ansicht des BAG nur dann pauschal abgegolten werden, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag die Zahl der abgegoltenen Überstunden klar ergibt.
Ein Beispiel: Auf der Grundlage von 40 Wochenarbeitsstunden können vier Arbeitsstunden oder zehn Prozent der Arbeitszeit pauschal mit dem Arbeitsentgelt abgegolten werden.
Wichtig: Arbeitgeber müssten darauf achten, dass das Grundgehalt im Verhältnis zur Arbeitszeit ausreichend ist.
Generell gelte für Überstunden: Die absolute Obergrenze liegt bei 48 Stunden pro Woche. Arbeit darüber hinaus könne für normale Angestellte nicht pauschal abgegolten werden.
Der Arbeitgeber müsse diejenigen Überstunden vergüten, die er ausdrücklich angeordnet oder zumindest gebilligt oder geduldet hat.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg könne es schon ausreichen, wenn der Arbeitgeber keine Gegenmaßnahmen ergreift, um freiwillige Überstunden zu unterbinden.
Viele Arbeitgeber tendierten laut der Rechtsanwältin Angela Leschnig noch immer dazu, anfallende Überstunden pauschal mit dem Grundgehalt abzugelten.
Solche Klauseln in Arbeitsverträgen könnten spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses teuer werden: Dann müssten die Überstunden eventuell in großem Umfang nachgezahlt werden.
Zum Streit über die Überstunden komme es typischerweise erst nach der Kündigung. Nach den Erfahrungen von Thorsten Walther von Ecovis können dabei Summen von einigen Tausend bis zu 20.000 Euro entstehen, die als Überstundenausgleich per Klage gezahlt werden müssen.
Jedoch seien Überstunden verjährt, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegen.
Vor Gericht müssten Arbeitnehmer außerdem nachweisen, dass die Mehrarbeit tatsächlich angefallen ist und betrieblich verlangt wurde. Kostspielig werde es daher für viele Arbeitgeber, die Zeitkonten für die Mitarbeiter führten. (uqrl)