Urlaub von arbeitsunfähigen Mitarbeitern verfällt fristgemäß

Urteil

10.08.2011 – Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaub für das Kalenderjahr, in dem er über den gesamten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, 9 AZR 425/10). Demnach verfällt der nicht genommene Urlaub eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BurlG vorliegt.

Der konkrete Fall

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit 1991 beschäftigt. Sein jährlicher Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage. Der Arbeitnehmer war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Arbeitgeberin ihm 30 Arbeitstage Urlaub. Der Arbeitnehmer klagte: Er wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass ihm aus den Jahren 2005 bis 2007 ein Urlaubsanspruch auf insgesamt 90 Arbeitstage zusteht.

Urlaubsanspruch erlischt befristet

Die Klage hatte vor dem BAG ebenso wenig Erfolg wie in den Vorinstanzen. Nach Ansicht der Richter ging der erhobene Urlaubsanspruch des Klägers spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter.

Urlaub könne nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung müsse der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Der Kläger sei im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund geworden, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen konnte. Damit sei sein Urlaubsanspruch der vorherigen Jahre erloschen.

Allerdings ließen die Richter die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können. (uqrl)

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