Urteil zu verschlüsselten Formulierungen in Arbeitszeugnissen

Arbeitgeber

16.11.2011 - Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der sich über eine bestimmte Formulierung in seinem Arbeitszeugnis gewendet hatte.

Laut den Richtern des BAG hat ein Arbeitnehmer nach Paragraph Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dieses Arbeitszeugnis dürfe nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit keine verschlüsselten Formulierungen enthalten.

Der konkrete Fall

Der Kläger war als Mitarbeiter im "SAP Competence Center" beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte ihm mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis mit folgendem Absatz:

"Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben

stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Kläger wendet sich gegen die Formulierung "kennen gelernt". Seine Auffassung: Diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Der Arbeitgeber bringe damit verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil dieser Aussage zutreffe.

Richter sehen keine verschlüsselte Formulierung

Die Klage blieb in den Vorinstanzen und vor dem BAG erfolglos. Die Formulierung, "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt", erweckte aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation. (uqrl)

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