04.04.2011 - Verluste von Tochtergesellschaften in EU-Ländern dürfen mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Die Voraussetzung: Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Tochterunternehmens liegt in Deutschland.
Das Bundesfinanzministerium habe dazu eine entsprechende Anweisung mit sofortiger Wirkung an die Finanzverwaltungen herausgegeben, berichtet die Financial Times Deutschland (FTD) in ihrer Ausgabe vom 4. April 2011.
Demnach darf ein Konzern mögliche Verluste seiner Tochtergesellschaft mit den Gewinnen verrechnen, wenn etwa der Konzern eine britische Limited in London gegründet hat, die ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat und hier auch wirtschaftlich aktiv ist.
Das Finanzministerium hat damit laut FTD auf eine Forderung der EU-Kommission reagiert: Bereits 2008 hatte sie danach ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Der Grund: Nach Ansicht der EU-Kommission verstößt Deutschland gegen die Niederlassungsfreiheit in Europa, wenn Unternehmen Verlustverrechnungen von Gesellschaften verwehrt werden, die in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegründet wurden und in der Bundesrepublik aktiv sind und Steuern zahlen.
Mit der Anweisung des Ministeriums an die Finanzverwaltungen sei Deutschland einer Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof zuvorgekommen.
Eine umfassende Reform der Verlustverrechnung bringt der Erlass laut FTD aber nicht: Klassische Tochterunternehmen im Ausland, die den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auch in diesem Land haben, dürfen ihre Verluste weiterhin nicht mit Gewinnen deutscher Konzernmütter verrechnen.
Eine völlige Freigabe dieser Praxis über Grenzen hinweg gebe es bereits in Österreich, sei in Deutschland aber nicht geplant. Der Grund: Das Finanzministerium müsste durch eine solche Regelung Steuerausfälle in Milliardenhöhe fürchten.
Durch den jetzigen Erlass besteht laut dem Steuerexperten Frank Hechtner von der Freien Universität Berlin keine Gefahr für den deutschen Haushalt: "Da die Tochterunternehmen nur ihre in Deutschland entstandenen Verluste verrechnen dürfen, muss auch niemand befürchten, dass Verluste über die Grenzen hinweg dem deutschen Fiskus untergeschoben werden." (uqrl)