06.01.2011 - Handwerker sollten sich auch nach der Abnahme einen angeblichen Mangel immer bedingungslos anschauen – ansonsten kann es später teuer werden.
Das gehe aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (BGH, Az.: VII ZR 110/09), berichtet handwerksblatt.de. Demnach trägt allein der Auftragnehmer die Verantwortung, wenn später größere Schäden auftreten.
Ein Heizungsbauer hatte in einer Schule eine Heizungsanlage installiert. Der Auftraggeber beschwerte sich über Mängel, als die Wände feucht wurden.
Die Reaktion des Heizungsbauers: Bei einer unberechtigten Forderung der Schule sollte sie die Kosten für die Überprüfung übernehmen – das Einverständnis sollte die Schule schriftlich erteilen. Die Schule erklärte ihr Einverständnis nicht, woraufhin der Handwerker untätig blieb.
Kurze Zeit später brach der Heizkreislauf zusammen und ein Wasserschaden entstand. Der Schaden war nach Aussage eines Sachverständigen klar auf die unsachgemäße Installation zurückzuführen.
Der BGH sah den Heizungsbauer in der Verantwortung. Er sei von dieser Verantwortung auch nicht dadurch entbunden, dass der Kunde die Unterschrift verweigert hatte.
Nach Ansicht des Gerichts sei es die Pflicht des Auftragnehmers, Mängel zu prüfen – auch wenn die Abnahme bereits erfolgt sei und der Kunde deshalb die Beweislast für den Fehler trage.
Der Handwerker dürfe auch keine Kostenübernahme dafür verlangen, dass er einen Mangel überprüft. Das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trage er allein. (uqrl)