Wie häufig der Betriebsprüfer vorbeischauen darf

Steuerprüfung

13.07.2011 - Statistisch gesehen müssen Kleinstbetriebe nur alle 88 Jahre mit einer Steuerprüfung rechnen. Wie der Fiskus die Häufigkeit der Besuche regelt, lesen Sie hier.

 

Wie das Unternehmermagazin Impulse.de (www.impulse.de) berichtet, hänge die Häufigkeit einer Steuerprüfung von Umsatz und Ertrag eines Unternehmens ab: Je größer der Betrieb, desto häufiger klingelt der Steuerprüfer.

Häufige Betriebsprüfungen peinigen kleinere Betriebe

Für viele kleinere Betriebe stellen Betriebsprüfungen eine Schikane dar, weil sie erheblich in den geschäftlichen Alltag eingreifen. Allzu häufige Steuerprüfungen seien deshalb zu vermeiden, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. VIII B 246/09).

 

Demnach soll der Turnus von Betriebsprüfungen bei Kleinunternehmen oder Freiberuflern in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Jahre umfassen.

 

Jedoch dürfe sich der Fiskus eine Hintertür offen lassen: Anschlussprüfungen seien erlaubt, wenn die Prüfer mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen rechnen oder der Verdacht einer Steuerstraftat besteht.

 

Dem konkreten Urteil zufolge sei eine erneute Außenprüfung nach nur einem prüfungsfreien Jahr deshalb auch bei einem freiberuflich tätigen Arzt erlaubt.

Häufigkeit muss verhältnismäßig sein

Ein Finanzamt müsse die Umstände des Einzelfalles abwägen und prüfen, ob die Anschlussprüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dann sei eine Prüfung weder willkürlich, noch stelle sie eine Schikane dar.

 

Der Grund: Den Richtern zufolge ließen sich die steuerlichen Verhältnisse eines Selbständigen erst durch Einsicht in die Buchführung und die sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen vor Ort kontrollieren.

Finanzämter wählen nach Zufallsprinzip und Auffälligkeiten aus

Entscheidend für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen sind daher laut Impulse.de neben der Unternehmensgröße besondere Auffälligkeiten, Branchenschwerpunkte – und auch die Zufallsauswahl der Finanzämter.

 

Eine Faustregel: Ein Indiz dafür, dass Selbständige auf die Prüfungsliste des Finanzamtes gesetzt wurden, sei ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. (uqrl)

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