10.01.2012 – Unternehmer müssen regelmäßig Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben, etwa bei der Umsatz- oder der Lohnsteuer. Künftig drohen schnelle Strafen, wenn die Erklärungen verspätet abgegeben werden.
Das berichtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Demnach ordnet eine neue Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter an, dass verspätete Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.
Zwar sei die verzögerte Abgabe einer Steuererklärung auch bisher eine "Steuerhinterziehung auf Zeit" gewesen. Dies gelte unverändert – aber nur, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung bzw. das Einreichen vorsätzlich nach Ablauf der Frist verzögert.
In vielen Fällen beruhe die Verspätung jedoch auf anderen Gründen, zum Beispiel auf Krankheit, auf fehlenden Unterlagen oder schlichtweg auf Vergessen.
In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich darauf, dass die Straf- und Bußgeldstelle automatisch eingeschaltet wird, wenn Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.
Nun drohten Unternehmen härtere Zeiten. Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch vom DStV: "Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiterhin in kleinen Fällen mit Augenmaß vorgeht." (uqrl)