Arbeitgeber haftet bei falscher Beratung zur Betriebsrente

bAV

01.02.2012 - Ein Unternehmenschef muss sich professionell zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beraten lassen, wenn er nicht über ausreichende Expertise verfügt.

Darüber informiert der Deutsche bAV Service. Demnach drohen Haftungsgefahren für Arbeitgeber, wenn sie in bAV-Fragen keinen oder den falschen Berater wählen.

Der Beratungsprozess müsse rechtlich sauber gestaltet werden, bevor der Arbeitgeber eine Betriebsrente für die Belegschaft einrichtet und betreut.

Zunächst sei der Arbeitgeber im Rahmen der so genannten Arbeitgeberberatung verpflichtet, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorab prüfen zu lassen. Außerdem dürften nur zugelassene Rechtsberater wie Rentenberater oder Rechtsanwälte diese Beratungsleistung erbringen, so der Deutsche bAV Service.

BGH: Qualifizierter Berufsträger muss beraten

Das habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil (BGH, Az.: II ZR 234/09) bestätigt: Nach Meinung der Richter müsse der Vorstand oder Geschäftsführer seinen Berater sorgfältig aussuchen. Der Berater habe ein qualifizierter Berufsträger zu sein, der unabhängig von Interessenkonflikten entscheidet.

Gerade daran fehle es oft bei hauseigenen Unternehmensjuristen oder bei Versicherungsvertretern. Um als Firmenchef ohne Zweifel haftungsfrei zu agieren, müsse daher ein externer Berufsträger beauftragt werden.

Rechtssichere Beratung über den Deutschen bAV-Service

Der Deutsche bAV Service (www.deutscher-bav-service.de) koordiniert eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber und Betriebsräte. (uqrl)

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