29.11.2011 – Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Betriebsrente von Arbeitnehmern regelmäßig an gestiegene Nettolöhne und Verbraucherpreise anzupassen.
Darüber informiert der Deutsche bAV Service. Demnach ist ein Arbeitgeber nach Paragraph 16 Absatz 1 des BetrAVG verpflichtet, eine zugesagte Altersversorgung alle drei Jahre auf Anpassung der laufenden Betriebsrente zu prüfen und die Höhe nach billigem Ermessen neu festzulegen.
Diese Vorschrift soll die inflationsbedingte Abwertung von Betriebsrenten verhindern: In einem zeitlichen Abstand von drei Jahren habe der Arbeitgeber für jeden seiner Betriebsrentner individuell den Kaufkraftverlust auszugleichen.
Die Anpassung dürfe nicht geringer sein als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.
Die Anpassungspflicht durch den Arbeitgeber als Versorgungsschuldner entfalle jedoch, wenn die laufenden Leistungen jährlich mindestens um ein Prozent angehoben werden. Diese Pflicht hänge aber auch von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab.
Arbeitgeber sollten sich professionellen Rat einholen, um Haftungsgefahren bei den Anpassungen ausschalten zu können. Der Deutsche bAV Service koordiniert eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte und Berater. (uqrl)