Arbeitnehmer darf Pflegezeit nur einmal in Anspruch nehmen

Urteil

16.11.2011 - Arbeitnehmer dürfen nur einmal Pflegezeit nehmen. Danach verfällt ihr Anspruch auf weitere Pflegezeit - auch wenn die erste Pflegezeit nur ein paar Tage gedauert hat. 

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 9 AZR 348/10). 

Pflegezeit nur einmal beantragen

Demnach hat ein Arbeitnehmer eines Betriebes mit mehr als 15 Mitarbeitern nach dem Paragraphen 3 Abs. 1 PflegeZG ein einmaliges Gestaltungsrecht seiner Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber.

Er muss von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freigestellt werden. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit erlischt dieses Recht – selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.


Der konkrete Fall

Anfang 2009 teilte ein Arbeitnehmer seiner Arbeitgeberin mit, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) in häuslicher Umgebung pflegen und dafür die Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Dem stimmte die Arbeitgeberin zu.

Mit einem Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Dem widersprach die Arbeitgeberin: Der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

Der Arbeitnehmer klagte: Er begehrte die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Vor dem BAG war die Klage erfolglos. Der Arbeitnehmer habe mit der erstmaligen Anzeige, er wolle Pflegezeit in einem bestimmten Zeitraum nehmen, ein weiteres Gestaltungsrecht verloren. (uqrl)

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