21.01.2011 - Die deutschen Jobcenter müssen die vollen Beiträge für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern zahlen.
Das habe das Bundessozialgericht entschieden (BSG, Az.: B 4 AS 108/10 R), berichtet das Handelsblatt.
Das Gericht habe damit die bisherige Regelung verworfen, nach der privat versicherte Langzeitarbeitslose den gleichen Beitrag wie gesetzlich Versicherte erhalten: etwa 130 Euro.
Nach Meinung der Richter verstoße diese Regelung jedoch gegen den Grundsatz, dass Hartz-IV-Leistungen das Existenzminimum sichern müssen.
Im konkreten Fall habe ein Langzeitarbeitsloser lediglich 129,54 Euro für seine Krankenversicherung erhalten. Sein Beitrag habe jedoch bei 207,39 gelegen. (uqrl)