15.03.2011 - Im Unterschied zu Bankangestellten müssen freie Anlageberater ihre Provisionen nicht ungefragt darlegen, wenn sie Finanzprodukte verkaufen.
Das gehe aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Az.: III ZR 170/10), berichtet das Unternehmermagazin impulse.de. Zu dem aktuellen Urteil gebe es noch keine schriftliche Stellungnahme.
Die Richter hätten mit dem neuen Urteil jedoch ihre Auffassung aus dem April 2010 bestätigt (BGH, Az.: III ZR 196/09).
Danach müssen freie Anlageberater ihre Provisionen nicht aufdecken, wenn der Kunde selbst kein Geld an den Berater zahlt und die Kosten, mit denen die Vertriebsprovisionen gedeckt sind, im Prospekt ausgewiesen sind.
Der Grund: Nach Ansicht der Richter liege es auf der Hand, dass ein freier Vermittler eine Provision erhalte, wenn der Kunde sich von ihm beraten lässt und nichts dafür zahlt. Bei der Beratung durch einen Bankangestellten sei dies nicht automatisch erkennbar.
Damit sinke für viele Anleger die Chance auf Schadenersatz für Verluste, die sie während der Finanzkrise durch einen freien Berater erlitten hätten.
Sie könnten nun noch versuchen, den unabhängigen Beratern Fehler in der Darstellung der Risiken nachzuweisen. Diese Beweisführung sei jedoch deutlich schwieriger. (uqrl)