22.02.2011 - Nebenberuflich Selbständige sind in der Regel über ihren Arbeitgeber krankenversichert. Nun sind die Kassen strenger geworden. Die Folge: Viele Teilzeit-Gründer müssen die vollen Beiträge zur Krankenversicherung selbst zahlen.
Das berichtet das Gründerportal gruendungszuschuss.de. Demnach haben die Krankenversicherungen strengere Regeln für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entwickelt. Die Regeln seien seit dem 1. Januar 2011 gültig.
Bisher hätten die Kassen die meisten Teilzeit-Selbständigen als hauptberuflich angestellt betrachtet.
Deshalb hätten diese nur auf ihr Einkommen als Angestellte die Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Das sei günstig für Teilzeit-Selbständige gewesen, weil dieses Einkommen meist niedriger sei als das Einkommen, das durch die Selbständigkeit erzielt werde.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt laut gruendungszuschuss.de für die Krankenkassen als hauptberuflich selbständig, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Bisher sei nur das Kriterium der Arbeitszeit von den Krankenkassen vorausgesetzt worden, was schwierig nachzuweisen war.
Laut gruendungszuschuss.de gelten die neuen Regeln für Gründer, die sich nach dem 1. Januar 2011 zusätzlich zu einer Festanstellung selbständig gemacht haben.
Dagegen gingen die Krankenkassen vorerst vom bisherigen Status aus, wenn ein Angestellter bereits vor dem 1. Januar 2011 nebenberuflich selbständig war.
Die neuen Regeln würden erst dann angewandt, wenn das Versicherungsverhältnis überprüft werde – allerdings seien Selbständige zu wahrheitsgetreuen Auskünften über Ihren Berufsstatus verpflichtet.
Gruendungszuschuss.de zufolge gibt es Ausnahmen von den neuen Regeln, beispielsweise wenn die Festanstellung durch eine Selbständigkeit nur kurzzeitig unterbrochen wird.
Auch während der Elternzeit würden Besonderheiten gelten: Werde die Anstellung für eine nur begrenzte Phase unterbrochen, die Selbständigkeit aber weitergeführt, so gelte die Selbständigkeit dadurch nicht automatisch als hauptberuflich – sofern sie nicht ausgeweitet wird. (uqrl)