Keine Sozialversicherungsabzüge bei privat weitergeführter Direktversicherung

Betriebsrente

10.12.2010 - Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes besagt, dass Betriebsrentner keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen, wenn sie eine Direktversicherung privat weitergeführt haben.


Wie das Unternehmer-Magazin Impulse berichtet, blieben die Auszahlungen bei einer Direktversicherung in einem solchen Fall sozialversicherungsfrei.

Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (Az.: 1 BvR 1660/08) betrifft laut Impulse Ruheständler, die eine Betriebsrente aus einer ehemaligen Festanstellung privat weitergezahlt haben. Das sei häufig bei Betriebsrentnern der Fall, die sich nach der Anstellung selbständig machen.

Der konkrete Fall

Laut Impulse hatte ein Angestellter in den 1980er Jahren eine Direktversicherung abgeschlossen: Versicherungsnehmer sei bei dieser Form der Betriebsrente der Arbeitgeber. 


Das Unternehmen habe jedoch Insolvenz anmelden müssen. Daraufhin habe der Betriebsrentner den Vertrag übernommen und die Beiträge bis zur Pensionierung privat weitergezahlt.


Womit der Mann nicht gerechnet hatte: Seit 2004 werden laut Impulse Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlungen der Betriebsrente fällig.

Direktversicherung gleicht normaler Altersvorsorge

Dagegen habe sich der Ruheständler gewehrt – mit Erfolg: Die Richter des Bundesverfassungsgerichts hätten das Verfahren an das Bundessozialgericht zurück verwiesen. 


Die Richter hätten ihre Entscheidung mit der geänderten Vertragsart begründet: Der Vertrag unterscheide sich nach dem Wechsel des Versicherungsnehmers nicht mehr von einer privaten Versicherung. Auf diese seien keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig.


Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse das auch für die Direktversicherung des Mannes gelten.

Einspruch bei den Kassen einlegen

Laut Impulse ist die genaue Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts noch ungeklärt.


Dennoch sollten Betriebsrentner in ähnlichen Situationen bei den Kassen Einspruch einlegen, wenn diese Beiträge einziehen wollten. (uqrl)

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