02.12.2011 – Vorweihnachtliche Hektik und volle Restaurants: Unternehmen dürfen ihre Weihnachtsfeier auch zu Beginn des neuen Jahres nachfeiern. Die Mitarbeiter bleiben trotzdem unfallversichert.
Darüber informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Demnach gilt der Versicherungsschutz bei allen Betriebsveranstaltungen – egal wann sie stattfinden.
Entsprechend stehen Weihnachtsfeiern laut BGW unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Wer sich auf der Feier oder auch auf dem Hin- oder Rückweg etwa das Bein breche, sei versichert. Die Ausnahme: Alkoholgenuss war die maßgebliche Ursache für den Unfall.
Entscheidend für den Versicherungsschutz sei, dass die Unternehmensleitung zur Feier einlädt und alle Mitarbeiter willkommen sind. In größeren Firmen könne dies auch abteilungsbezogen organisiert sein.
Nicht versichert sei die private Feier unter Kollegen ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung – selbst wenn das Beisammensein in Betriebsräumen stattfindet. Völlig unerheblich für den Versicherungsschutz seien Anlass oder Termin. (uqrl)