21.02.2012 – Seit dem 1. Juli 2011 werden die Papier- und die elektronische Rechnung umsatzsteuerlich gleich behandelt. Jedoch gelten auch für digitale Rechnungen einige alte Regeln, zum Beispiel die Aufbewahrungspflicht.
Dank der Neuregelung werden sämtliche elektronisch übermittelte Rechnungen für den Vorsteuerabzug von den Finanzämtern anerkannt.
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein informiert darüber, dass nach wie vor bei allen Rechnungen die vorgeschriebenen Rechnungsinhalte enthalten sein müssen – es muss eine so genannte "ordnungsgemäße" Rechnung vorliegen.
Dazu gehört, dass bei elektronischen Rechnungen die Rechnungsherkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind.
Außerdem müssen Papier- und elektronische Rechnungen zehn Jahre aufbewahrt werden. In dieser Zeit müsse auch die Lesbarkeit gewährleistet sein.
Der dringende Hinweis der Steuerberater: eine elektronisch übersandte Rechnung muss während dieser zehn Jahre elektronisch aufrufbar sein. Ein Papierausdruck genüge der Aufbewahrungspflicht nicht.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht gibt der Verband Entwarnung: Allein eine mangelhafte Aufbewahrung soll nach derzeitigem Stand den Vorsteuerabzug nicht in Gefahr bringen. (uqrl)