26.01.2012 – Anders als erwartet, haben sich die Finanzbehörden im Insolvenzfall eines Unternehmens den Erstzugriff auf Umsatzsteuerbeiträge gesichert. Das benachteiligt andere Gläubiger.
Wie das Wirtschaftsmagazin 'impulse' in seiner Ausgabe 2/2012 berichtet, habe das Bundesfinanzministerium sich in einer aktuellen Verwaltungsanweisung den Erstzugriff auf die Umsatzsteuerbeträge für erbrachte Leistungen gesichert, die vor der Insolvenz entstanden sind. Die Anweisung ist impulse zufolge seit dem 1. Januar 2012 wirksam.
Bei der Verwaltungsanweisung berufen sich die Beamten dem Magazin zufolge auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 22/10) – und schaden damit anderen Gläubigern, deren Forderungen jetzt nachrangig bedient werden.
Damit konterkariere das Ministerium die Ziele der Insolvenzrechtsreform, die zum 1. März 2012 in Kraft treten soll: Die Reform sollte die Rettung insolventer Firmen eigentlich erleichtern. Diese Entscheidung erschwere jedoch die Sanierung pleite gegangener Firmen erheblich.
Das Finanzministerium habe die Anweisung in eigener Zuständigkeit erlassen, habe ein Sprecher bestätigt. Generell bedürften Steuer- und Insolvenzrecht aber einer engen Abstimmung, so der Sprecher gegenüber impulse: "Das BMJ wird diese Entwicklung sorgfältig beachten."
Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter (VID): "Die Insolvenzrechtsreform hilft uns wenig, wenn uns durch die Hintertür das Geld für die Sanierung genommen wird."
Schließlich gehöre der Fiskus mit seinen Umsatzsteuerforderungen in einer Insolvenz in der Regel zu den fünf großen Gläubigern. (uqrl)