Die wichtigsten Neuregelungen bei digitalen Rechnungen

Vorsteuerabzug

29.06.2011 - Vom 1. Juli 2011 an dürfen Rechnungen elektronisch verschickt werden, wenn der Kunde zustimmt. Diese Rechnungen werden umsatzsteuerlich wie Papierrechnungen behandelt. Eine Übersicht der Neuregelungen finden Sie hier.

Akzeptiert werden dem Magazin impulse-gruenderzeit.de zufolge Rechnungen per E-Mail, per PC-Fax oder Fax-Server, per Online-Download oder per EDI-Verfahren. Weiterhin als Papierrechnung gelten danach Rechnungen, die an ein Standard-Faxgerät geschickt werden. 

Digitale Rechnung muss echt sein und archiviert werden

Das Gründer-Portal gibt einen Überblick über alle gesetzlichen Anforderungen zu den digitalen Rechnungen: 


1. Unternehmer müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleisten, damit der Vorsteuerabzug ermöglicht wird. Dazu ist aber keine digitale Signatur mehr notwendig, um den Absender eindeutig zu identifizieren und Unbefugten den Zugriff zu erschweren. 


Der Unternehmer darf die Anforderungen mit einem so genannten "innerbetrieblichen Kontrollverfahren" garantieren. Beispielsweise genügt der manuelle Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein. Wichtig: Man muss eine direkte Verbindung zwischen Rechnung und erbrachter Leistung erkennen können. 


2. Die digitalen Rechnungen müssen unveränderbar auf einem Datenträger archiviert werden. Nicht zulässig ist die Archivierung in Papierform. Die gespeicherten Daten müssen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von in der Regel zehn Jahren jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.

Weitergehende Informationen im Internet

impulse-gruenderzeit.de weist auf eine Marktübersicht mit Anbietern und Tipps zur Auswahl des richtigen Dienstleisters hin, die interessierte Unternehmer auf der Internetseite des Beratungs- und Forschungsinstitutes Ibi Research unter www.ibi.de/erechnung-marktueberblick finden. 


Auch das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG) hat im Rahmen seiner Informationsreihe "Elektronische Rechnungsabwicklung" unter www.ec-net.de/e-rechnung einen Teilbereich seiner Internetseite den elektronischen Rechnungen gewidmet. 


Weiterhin hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die häufigsten Fragen und Antworten zu den künftigen Steuervereinfachungen bei elektronischen Rechnungen online gestellt. Den Link zum FAQ des BMF finden Sie unter dieser Meldung. (uqrl) 

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