Drei häufige Fehler in Mahnungen vermeiden

Forderungen

03.11.2010 - Manche Kunden nutzen jede Gelegenheit, eine Zahlung zu verzögern. Wie Sie drei typische Steilvorlagen in Mahnungen für solche Kunden vermeiden, lesen Sie hier.

Unternehmen sollten Zahlungsmuffeln jeden Wind aus den Segeln nehmen, schreibt mein-geschaeftserfolg.de vom VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG.


Ein persönlicher Anruf sei beispielsweise nachdrücklicher als jede Mahnung: Der Schuldner könne sich nicht herausreden, er hätte die Rechnung verlegt.


Laut mein-geschaeftserfolg.de sollten Rechnungssteller generell diese drei Fehler in Mahnungen vermeiden, um Kunden zum Zahlen zu bewegen:

1. Fehler: Gedächtnis des Kunden wird überfordert

Kunden zahlen eher, wenn die Erinnerung an einen Auftrag noch frisch ist. Erhalten sie eine Rechnung erst Wochen oder Monate später, können sie sich kaum an den Auftrag erinnern und gehen eventuell davon aus, dass die Buchhaltung langsam und nachlässig arbeitet. Manche Kunden warten aus diesem Grund, ob noch etwas nachkommt. 


Praxis-Tipp: Stellen Sie Rechnungen immer umgehend – spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung oder Abnahme eines Projekts. Als weitere Gedächtnisstütze legen Sie gleich einen ausgefüllten Überweisungsträger dazu.

2. Fehler: Pflichtangaben in der Rechnung nicht überprüft

Kein Unternehmer verschenkt den Vorsteuerabzug. Das Recht auf den Vorsteuerabzug besteht aber nur, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 


Deshalb nehmen Kunden fehlende Pflichtangaben in einer Rechnung oft zum Anlass, sie nicht zu begleichen – gemäß Paragraph 273 des BGB sogar mit gesetzlicher Rückendeckung. Prüfen Sie Ihre Ausgangsrechnungen deshalb sorgfältig.

3. Fehler: Schreiben mit "1. Mahnung" betitelt

Eine Mahnung muss deutlich machen, dass einem Schuldner ernsthafte Konsequenzen drohen, wenn er nicht bezahlt. Die wenigsten Zahlungsmuffel sehen Handlungsbedarf, wenn sie eine "1. Mahnung" bekommen, denn es wird ja zumindest noch eine zweite folgen. 


Schreiben Sie deshalb besser nur "Mahnung" oder "Letzte Mahnung" und drohen Sie mit Verzugszinsen und gerichtlichem Mahnbescheid. (uqrl)

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