Kürzung des Vorsteuerabzugs schon bei fehlerhafter Steuernummer

Rechnungen

18.11.2010 - Betriebe müssen eingehende Rechnungen jetzt noch besser kontrollieren: Der Bundesfinanzhof erlaubt die Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Steuernummer auf der Eingangsrechnung fehlerhaft ist.

Das Urteil (BFH, Az.: V R 55/09) widerspreche eigentlich den Umsatzsteuerrichtlinien, berichtet das Portal deutsche-handwerks-zeitung.de.

Bisher musste der Rechnungsempfänger nicht prüfen

Demnach steht in den Richtlinien geschrieben, dass die Überprüfung der angegebenen Steuernummer in einer erhaltenden Rechnung nicht die Aufgabe des Rechnungsempfängers ist.


Der Vorsteuerabzug habe dem Rechnungsempfänger auch bei einer fehlerhaften Steuernummer immer gewährt werden müssen.

Urteil: Empfänger hätte zweifeln müssen

Das habe der BFH nun aber anders gesehen: Im konkreten Fall lautete die Steuernummer laut deutsche-handwerks-zeitung.de auf einer Rechnung "75/180 Wv". 


Dies sei ein Kürzel, das das Finanzamt für den Schriftverkehr mit dem Rechnungsaussteller verwendete. 


Die Richter des Bundesfinanzhofs hätten das Streichen des Vorsteuerabzugs für richtig befunden, weil der Rechnungsempfänger durch Vergleich mit seiner eigenen Steuernummer hätte zweifeln müssen.

Tipp: Bestätigung der Steuernummer einholen

Deutsche-handwerks-zeitung.de zufolge sollten Unternehmen eingehende Rechnungen nach diesem Urteil stärker prüfen.

 

Es sollte demnach am besten eine Bestätigung der Steuernummer eingeholt werden, wenn diese seltsam aussieht oder zumindest von der eigenen Steuernummer deutlich abweicht, zum Beispiel durch zusätzliche Buchstaben. (uqrl)

VR-Mittelstand direkt
BLZ: