12.08.2011 – Gläubiger sind oft fassungslos, wenn insolvente Schuldner eine neue Firma gründen, während sie auf ihren Forderungen sitzenbleiben. Es gibt jedoch Möglichkeiten, doch noch an sein Geld zu gelangen.
Die Bremer Inkasso GmbH empfiehlt in diesem Fall, rechtzeitig Hilfe vom Fachmann einzuholen. Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH: "Was auf den ersten Blick wie ein Totalverlust aussieht, kann sich nach genauer Prüfung völlig anders darstellen."
Der Grund: Gemäß Paragraph 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) kann unter Umständen auch eine völlig neu gegründete Firma für die Altverbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haften.
Die Voraussetzungen: Die neue Firma ist beispielsweise unter der alten Anschrift weiterhin tätig, beschäftigt das bisherige Personal, nutzt alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie identische Telefon- und Fax-Nummern und der Firmenname wird in seinem Kern fortgeführt.
Nur wenige Gläubiger insolventer Kunden würden daran denken, etwaige Nachfolgegesellschaften für die Altverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen, so Drumann. Dabei sei dies eine der Möglichkeiten, den drohenden Totalverlust der Forderungen doch noch abzuwenden.
Drumann: "Eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Anwalt oder ein speziell geschultes Inkassounternehmen ist daher auf jeden Fall anzuraten. Denn es gilt ja auch, die Gläubiger durch Forderungsverluste selbst vor Engpässen zu bewahren."
Ein Beispiel der Bremer Inkasso GmbH: Für ein Unternehmen war eine Forderung in Höhe von rund 30.000 Euro einzuziehen. Die Schuldnerin, die A-GmbH, verlegte ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Besitzer und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt.
Die Bremer Inkasso GmbH ermittelte, dass die A-GmbH an der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. Drumann: "Wir ließen unter anderem Fotos von der Außenwerbung machen. Es wurde lediglich der GmbH-Zusatz von der Außenwerbung gestrichen. Mit den Geschäftspapieren verfuhr man in gleicher Weise."
Die Prüfung verlief für den Gläubiger erfolgreich: Laut der Bremer Inkasso GmbH verurteilte das Oberlandesgericht Celle die Inhaberin der Einzelfirma, die Altverbindlichkeiten der A-GmbH zu bezahlen.
Entscheidend war, dass insbesondere für die Geschäftspartner der A-GmbH nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war. Der Grund: Der Firmenname sowie dessen Zusatz bezüglich des Betätigungsfeldes, das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter, der Firmensitz einschließlich der Rufnummer sowie die Ausstattung seien nahezu identisch geblieben. (uqrl)