05.07.2011 - Seit dem 1. Juli 2011 sind 1.028,89 Euro zur Existenzsicherung eines Schuldners geschützt, wenn er einer Pfändung unterliegt. Bisher waren es 915,85 Euro.
Das meldet das Bundesjustizministerium (BMJ). Demnach wird die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an den steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum angepasst.
Laut BMJ hat sich dieser Grundfreibetrag seit dem letzten Stichtag um 4,44 Prozent erhöht, wodurch die Pfändungsfreigrenze auf 1.028,89 Euro gestiegen ist.
Der Betrag erhöhe sich weiter um monatlich 387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.
Verdienen Schuldner mehr als den ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibe ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Mit dem Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.
Das BMJ weist auf Besonderheiten für die Kontopfändung hin: Kontoinhaber können ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, ein so genanntes P-Konto, umwandeln lassen.
Beim P-Konto erhalte der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des Freibetrags.
Die aktuellen Freibeträge sind in einer Broschüre des BMJ zu finden. Den Link zu dieser Broschüre finden Sie unter dieser Meldung. (uqrl)