18.05.2011 - Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Unternehmen zukünftig leichter saniert werden können. Was konkret geplant ist, lesen Sie hier.
Wie der Bundestag berichtet, legt das geltende Recht insolvenzbedrohten Unternehmen nach Meinung der Bundesregierung "zahlreiche Hindernisse" in den Weg. Einige Unternehmen hätten deshalb ihren Sitz nach England verlegt.
Dem Gesetzentwurf zufolge ist der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar. Vor allem könne kaum Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden.
Auch das Recht der Eigenverantwortung sei in den Hintergrund gerückt worden. Oft werde der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners restlos aufgezehrt sei und keine Sanierungschancen mehr bestünden.
Deshalb sieht der Gesetzentwurf laut Bundestag unter anderem folgende Regelungen vor:
1. Mehr Einfluss für Gläubiger
Gläubiger sollen in Zukunft einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters haben. So sollen die Gerichte laut Gesetzentwurf schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen.
Die Voraussetzung: Der Schuldner betreibt ein Unternehmen, das nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl eine bestimmte Mindestgröße überschreitet.
Das Gericht hat dann laut Bundestag die Person als Verwalter zu ernennen, für die sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig ausgesprochen hat.
2. Insolvenzverfahren soll gestrafft werden
Das Insolvenzverfahren soll ausgebaut und gestrafft werden. Beispielsweise soll die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden.
Außerdem soll es zukünftig zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen. Dies sei im Interesse einer "Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten", so die Regierung.
3. Eigenverwaltung des Schuldners soll gestärkt werden
Die Bundesregierung will die so genannte Eigenverwaltung stärken, also die Weiterführung des Betriebes durch den bisherigen Eigentümer selbst.
Auf diese Weise sollen Anreize für frühzeitige Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gesetzt werden. Auch in diesem Fall sei der Gläubigerausschuss beteiligt: Unterstützt dieser einstimmig den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, könne das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen.
4. Nur noch ein Amtsgericht pro Landgerichtbezirk
Künftig soll laut Bundestag außerdem in jedem Landgerichtbezirk nur noch ein Amtsgericht für die Insolvenzsache zuständig sein.
Das Argument der Bundesregierung: Die Sanierung in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten könnten "zügig und sachkundig" nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das neben seiner fachlichen Kompetenz "durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Erfahrung auf diesem Gebiet hat".
(uqrl)