Rechtsformen

Die Kommanditgesellschaft (KG) – mehr Gesellschafter, mehr Kapital

Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern: einem Vollhafter und einem Teilhafter. Die Besonderheit der KG: Die Zahl der Gesellschafter kann ebenso steigen wie die Kapitalbasis.
Die dehnbare Kapitalbasis ist einer der großen Vorteile einer KG. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, die Kapitalbasis durch Aufnahme weiterer Kommanditisten zu verbreitern. Die KG ist weder einkommens- noch körperschaftssteuerpflichtig: Einkommenssteuerpflichtig sind nur die Gesellschafter selbst. Außerdem ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.



Der Komplementär: volle persönliche Haftung
Auch die Haftung spielt bei der KG eine große Rolle: Nur mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft – der Komplementär.

Gesamtschuldnerisch heißt, dass mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal verlangen kann – von einem Schuldner, den er sich aussuchen kann. Bei anderen Gesellschaften haften alle Gesellschafter gleich.

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Komplementär sein.
Komplementäre übernehmen in der Regel die Geschäftsführung. Da Kommanditisten nur beschränkt haften, sind zum Ausgleich ihre Mitbestimmungsrechte beschränkt. Das erfordert Vertrauen zwischen den Gesellschaftern – eine der Grundvoraussetzungen der KG.

Der Kommanditist: Gesellschaftsbeteiligung mit wenigen Rechten
Kommanditisten haben nicht einmal ein Widerspruchsrecht. Die Ausnahme: risikoreiche oder ungewöhnliche Geschäfte. Hier müssen sich die Komplementäre die Zustimmung der Kommanditisten holen. Kommanditisten sind außerdem von der Vertretung der KG gegenüber Dritten ausgeschlossen. Den Kommanditisten stehen jedoch Kontrollrechte zu: Beispielsweise können sie verlangen, den Jahresabschluss der KG zu prüfen.

Kommanditisten werden auch als Teilhafter bezeichnet. Die Haftsumme des Kommanditisten wird in das Handelsregister eingetragen. Auf diese Kapitaleinlage ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der KG beschränkt. Sie wird auch im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Der Kommanditist haftet solange unbeschränkt gegenüber den Gläubigern, bis er die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage erbringt.

Er ist am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich in der Regel an der Höhe des Kapitalanteils bzw. seiner noch rückständigen Kapitaleinlage.


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